TL;DR:

Die allermeisten Sponsoringverträge von Vereinen aller Art sind einfach, schlicht oder gar per Handschlag vereinbart. Ursache dafür ist, dass ein Sponsoringvertrag erstmal formfrei ist (1, 2, 11).

Es ist gut, wenn Vereine Vorlagen haben. Hier kannst du eine herunterladen. Darin muss stehen, was dein Verein dafür tut und was der Verein dafür bekommt, ebenso wie die Laufzeit und Haftungsausschlüsse (2, 3, 4, 6).

Sichert euch auch intern ab. Sponsoren können eure Bilder verwenden, die Mitglieder, Spieler und Co. müssen dem nachweislich zustimmen.

Ein guter Sponsoringvertrag muss nicht kompliziert sein. Er sollte vor allem klar, konkret und vollständig sein. Entscheidend ist, dass beide Seiten genau wissen, was sie geben und was sie dafür bekommen. (1, 2, 3)

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Was der Sponsoringvertrag für Vereine ist

Die Idee eines Vertrags ist auch beim Sponsoring die gleiche. 2 Parteien, der Verein und der oder die Sponsoren, vereinbaren konkrete Umstände und Regularien das Sponsoring betreffend.

Inhalte eines Sponsoringvertrages sind:

  • Rechte an Name und Bild
  • was der Sponsor liefert
  • was der Verein als Gegenleistung macht (Sichtbarkeit xy m² Werbefläche)

Was genau vereinbart wird, steht euch frei, es gibt keine genauen Vorgaben.

Der Sponsoringvertrag ist im BGB nicht als eigener Vertragstyp geregelt und kann deshalb individuell gestaltet werden. (1, 2, 11)

Genau hier machen viele Vereine einen Fehler!

Warum also überhaupt ein Sponsoring-Vertrag?

Beide Seiten sollten genau wissen, was vereinbart wurde. Je konkreter die Leistungen beschrieben sind, desto geringer ist das Konfliktpotenzial.

Gerade bei mehreren Werbeleistungen solltest du nicht mit allgemeinen Formulierungen wie „angemessene Sichtbarkeit“ arbeiten. (1, 2, 3)

Der Vertrag sichert dich ab, doch auch Sponsoren (von denen über 40 % das Thema komplett verschwitzen) sehen dadurch einen Verein, der "geschäftlich" denkt und agiert.

Das macht den Club attraktiver für Sponsorings in höherer Summe.

Statt Handschlag immer in Schriftform arbeiten

Ein Sponsoringvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Denk dran, freiform!

Das große ABER: Für Vereine ist eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll, insbesondere zur Beweissicherung und zur nachvollziehbaren steuerlichen Behandlung. (1, 2)

Dazu nur ganz kurz, da wir auch was für deine Abrechnung von Sponsorings haben:

Wenn dein Verein aktive Werbung betreibt (z. B. Logos verlinkt, Trikotwerbung oder Verkaufsstände nutzt), handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Ein rein passives Sponsoring oder das bloße Überlassen von Werbeflächen bleibt steuerfrei.

Gerade bei gemeinnützigen Vereinen muss nachvollziehbar sein, welche Einnahme welcher Leistung gegenübersteht. Die konkrete Ausgestaltung der Sponsoringleistung kann für die steuerliche Behandlung relevant sein. (4, 5, 6, 8)

Was gehört zwingend in den Sponsoringvertrag?

Infografik über die Inhalte eines Sponsorenvertrag

Vertragspartner:

  • Vollständige Bezeichnung von Verein und Unternehmen.
  • Vertretungsberechtigte Personen sollten eindeutig benannt werden. (2, 3)

Leistungen eures Sponsors

  • Exakte Höhe der Zahlung oder Beschreibung der Sachleistung.
  • Zahlungszeitpunkt bzw. Übergabetermin.
  • Bei Sachleistungen möglichst konkrete Beschreibung und gegebenenfalls Wertangabe. (3, 4, 6)

Letzteres ist bei FairSponsor durch eure Bestellung von Ausrüstung bereits getan. Ansonsten muss das deklariert sein.

Gegenleistungen eurerseits

Nicht nur „Werbung für den Sponsor“ schreiben.
Stattdessen konkrete Leistungen definieren.

  • Logo auf Trikots
  • Bandenwerbung
  • Sponsorentafel
  • Website-Präsenz
  • Anzeige im Vereinsmagazin
  • Namenssponsoring eines Turniers
  • Eintrittskarten
  • VIP-Leistungen
  • Ballspende mit Nennung (1, 3, 5, 6)

Über die einzelnen Möglichkeiten im Sponsoring haben wir auch was verfasst. Schau gerne rein. Möglichkeiten im Sponsoring abgleichen

Laufzeit des Sponsorings

  • Beginn und Ende der Vereinbarung eindeutig bestimmen.
  • Gerade bei saisonbezogenem Sponsoring sollte klar sein, für welche Saison die Vereinbarung gilt. (2, 3)

3.5 Exklusivität

  • Exklusivitätsrechte benennen und erklären
  • „Keine Konkurrenz“ ist zu ungenau. (3, 9)

Es kann sein, dass ein Sponsor Exklusivrechte will. Ist er im Versicherungsbereich, darf dann kein anderer Sponsor ebenfalls Versicherungen machen.

Diese Rechte sind in der Regel großen Hauptsponsoren vorbehalten und entsprechend große Summen fließen dafür.

Ausfall und Teilleistung

  • Festlegen, was bei Spielabsagen, Turnierausfällen oder Sonstigem passiert.
  • Eine Aufteilung der Gesamtvergütung auf einzelne Leistungen kann helfen.
  • So wird Streit über eine vollständige Rückzahlung vermieden. (3)

Garantiert nie einen Werbeerfolg

  • Versprecht keine garantierten Zahlen oder Erfolge.
  • Geschuldet wird die vereinbarte Werbeleistung,
  • Der wirtschaftliche Erfolg des Sponsors ist kein Teil davon. (3)

„Vereine schulden rechtlich lediglich ein aktives Bemühen (Dienstleistung). Ihr macht die Punkte der vereinbarten Maßnahme (z. B. Logo aufhängen, Trikot tragen), aber habt keinen Einfluss auf konkreten wirtschaftlichen oder kommunikativen Werbeerfolg für das Unternehmen.“

Wichtig: Rufschädigung! Tanzt einer oder eine aus dem Team böse aus der Reihe (unangebrachtes Verhalten mit Konsequenzen), könnte euch der Sponsor das teuer spüren lassen.

Einzelne Sponsoring Arten rechtlich geprüft

Wir machen weiter mit einer kurzen Übersicht, was bei welcher Art des Sponsorings greift und worauf dein Verein achten muss.

Du kannst die Böxen einfach öffnen.

PREMIUM-PARTNER

Verein erbringt ein Paket aktiver Leistungen. Steuerlich ein klarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB).

Im Vertrag muss stehen: Detaillierte Auflistung aller aktiven Werbeleistungen sowie Ausweis als Nettobetrag zzgl. 19 % USt.

Merken: Spendenbescheinigung ist strikt verboten.

TRIKOTSPONSORING

Logo-Aufdruck auf Bekleidung ist aktive Werbeleistung (wGB). Auch wenn der Sponsor bezahlt, bestellt und liefern lässt → Sachleistung.

Im Vertrag muss stehen: genaue Leistungsbeschreibung und Ausweis der 19 % USt. auf den Geld- oder Sachwert.

Merken: Bei Sachspenden mit Logo muss der Marktwert als wGB-Einnahme versteuert werden.

VEREINSMAGAZIN (PRINT / DIGITAL)

Anzeigenverkauf in gedruckten Medien ist ein klassischer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB).

Im Vertrag muss stehen: Anzeigenformat, Erscheinungsweise und Betrag zzgl. 19 % USt.

Merken: In der Buchhaltung die Gewinnpauschalierung (§ 64 Abs. 6 AO) zur Steuersenkung nutzen.

Vereine können für Werbeeinnahmen im wGB die Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO wählen. Dabei werden pauschal nur 15 % der Einnahmen als steuerpflichtiger Gewinn angesetzt, was die Körperschaftsteuer massiv senkt.

SPONSORENTAFEL

Grundsätzlich umsatz- und ertragsteuerpflichtig (wGB). Eine Ausnahme bilden nur rein passive Duldungen oder echte Vermögensverwaltung (z. B. vollständige Verpachtung der Werberechte an Dritte mit Unternehmerrisiko).

Im Vertrag muss stehen: Exakte Regelung, ob aktive Mitwirkung des Vereins vorliegt (19 % USt im wGB) ODER reine Rechteverpachtung ohne Vereinsmitwirkung (steuerfreie Vermögensverwaltung).

Merken: Steuerpflicht greift bei jeder aktiven Mitwirkung; für alle wGBs zusammen gilt die Freigrenze von 45.000 € pro Jahr.

TURNIER- UND EVENTSPONSORING

Die Namensübernahme („Autohaus-Cup“) ist eine aktive Werbedienstleistung (wGB).

Im Vertrag muss stehen: Namensrechte-Übertragung inkl. 19 % USt.

Merken: Das Turnier selbst bleibt sportlicher Zweckbetrieb, nur die Namensgeber-Einnahme gehört in den wGB.

EINTRITTSTICKET WERBUNG

Platzierung von Werbelogos oder -slogans auf Tickets gilt als aktive Werbeleistung (wGB).

Im Vertrag muss stehen: Leistungsumfang (z. B. Auflage/Druck) inkl. 19 % USt.

Merken: Keine Spendenbescheinigung zulässig. Vereine machen das gerne und riskieren Strafen.

VIP-LOUNGE UND BEWIRTUNG

Kombination aus Präsenz und Gastronomie (Hospitality) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB).

Im Vertrag muss stehen: exakte Aufschlüsselung der Leistungen (Tickets, Bewirtung, Werbung) zzgl. 19 % USt.

Merken: Der Sponsor kann diese Kosten als Betriebsausgaben geltend machen, sofern ein klarer geschäftlicher Nutzen vorliegt. Darum möglichst präzise auflisten und beziffern.

BANDENWERBUNG UND BANNERWERBUNG

Das Bereitstellen und Präsentieren von Werbeflächen am Spielfeld ist aktive Werbung (wGB).

Im Vertrag muss stehen: Bandenplatz, Laufzeit und Betrag zzgl. 19 % USt.

Merken: Rein passive Duldung ohne Vereinsleistung kann Vermögensverwaltung sein, in der Praxis meist 19 % USt. im wGB.

HOMEPAGE SPONSORENSEITE

Steuerliche Grauzone. Die Verlinkung entscheidet über 0 % oder 19 % USt.

Im Vertrag muss stehen: reine Logo-Darstellung ohne Link (0 % USt.) ODER Logo-Darstellung inklusive Verlinkung (19 % USt.).

Merken: Ein einziger Link macht die gesamte Einnahme umsatzsteuerpflichtig.

In aller Regel sind die Sponsoren verlinkt. Kontrolliert wird das kaum, aber wir weisen darauf hin: Dein Verein könnte finanziell vom Amt belangt werden!

BALLSPENDEN

Unterscheidung zwischen echter Sachspende (steuerfrei) und Sponsoring (wGB).

Im Vertrag muss stehen: unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistung (0 % USt.) ODER konkrete Gegenleistung zzgl. 19 % USt.

Merken: Bei vereinbarter Werbe-Gegenleistung ist eine Spendenbescheinigung gesetzlich verboten.

Unser Tipp: Lass den Sponsor einen Satz Bälle spenden (kosten nicht so viel) und im Gegenzug wird sich am Spieltag "bedankt". Spendenschein ausstellen, Sponsor ein Goodie geben – läuft!

Screenshot aus FairSponsor, wo Vereine ihr Angebot unterbreiten

Auszug aus unserer Plattform, wenn Vereine eine Sponsoringmöglichkeit auf den Marktplatz stellen.

Spende vs. Sponsoring

Eine echte Spende erfolgt ohne Gegenleistung. Der Verein erhält Geld oder eine Sachzuwendung, ohne dem Zuwendenden eine konkrete Werbeleistung zu schulden. (4, 5)

Beim Sponsoring stehen Leistung und Gegenleistung einander gegenüber. Der Sponsor erwartet eine vereinbarte werbliche oder kommunikative Präsenz. (4, 5, 6)

Sponsorings wurden oft per Spendenbescheinigung vereinbart, was dem Sponsor (meist einem Unternehmen) bei der Steuer nützlich ist.

Eine Spendenbescheinigung darf allerdings nicht für eine Leistung ausgestellt werden, die tatsächlich Sponsoring darstellt. (4, 7) Dein Verein könnte sich damit in eine missliche Lage bringen, den Sponsor übrigens auch.

Sportverein mit gesponserten Artikeln

Dazu 2 Beispiele.

  1. „Wir stellen einen Spielball zur Verfügung“ kann eine Spende sein.
  2. „Wir stellen einen Spielball und werden beim Spiel als Sponsor genannt.“ 

Ersteres ist eine Spende. Der "Sponsor" tut dem Verein was Gutes, eine nette Geste.

Nummer 2 dagegen ist jetzt schon Grauzone, da die Nennung des "Sponsors" für seine "Spende" eine Gegenleistung sein kann.

Du merkst, das Thema ist gar nicht mal so leicht. Aber es gibt noch einen relevanten Punkt auf der Liste.

 

Was passiert, wenn ein Spiel oder eine Leistung ausfällt?

Spieltag wird abgesagt, Randale im Derby, Bus hat ne Panne oder die Trikots wurden beim Auswärtsspiel vergessen (ist mir mal passiert, war nicht cool).

Was im Sponsoringvertrag den Verein absichert

Vereinbart eine Teilleistungsbewertung. Um bei Ausfällen nicht die gesamte Sponsoringvergütung zurückzahlen zu müssen, sollten die gebuchten Optionen im Vertrag prozentual bewertet werden (z. B. Trikotwerbung = 40 %, Website-Logo = 10 %). (3)

Vereinfacht ausgedrückt: Die Leistungen zusammengenommen werden auf 100 % hin bewertet.

  • Trikots bekommen 40 % der Sponsoringsumme als Wert.
  • Das Logo auf der Website bekommt nur 10 % des Werts zugesprochen.
  • Die mobile Sponsorentafel hat 30 % Wert erhalten.
  • Die Trainingsanzüge mit dem Slogan 20 %.

Angenommen, die Summe beträgt 1000€ und die Trainingsanzüge wurden nicht mitgenommen und beim Warm-up getragen, dann wären 200€ Vertragsstrafe eine Option.

Wichtig: Das sind extrem strenge Rahmen und super selten im regulären Sponsoring. Besonders im Amateurbereich und Breitensport wird das nie so hart geregelt.

Vertragliches, wenn jemand im Teamsport aus der Reihe tanzt

Weiter oben haben wir schon erwähnt, dass es zu Umständen kommen kann, die du als Trainer, Vereinsverantwortliche oder Vorstand nicht beeinflussen kannst.

In der Profiliga der SERIE A gab es mal den verbotenen Gruß zur Tribüne Richtung deutsche Fans. Im Volleyball gab es mal im Finalinterview einen sexistischen Fauxpas eines Spielers.

Für sowas gibt es die Haftungsbegrenzung:

"Weil Haftungsausschlüsse im deutschen Recht (insb. in AGB-Sponsoringverträgen) kaum möglich sind, sollte die Haftung für Fahrlässigkeit bei unbedeutenden Pflichtverletzungen ausgeschlossen (3) und das Erfüllungsinteresse des Sponsors summenmäßig begrenzt werden (3)."

Einfach ausgedrückt:

  1. Kleine Fehler streichen: Wenn der Verein durch leichte Schludrigkeit einen unbedeutenden Fehler macht (z. B. Banner hängt 10 Minuten zu spät), haftet er gar nicht. (Kardanische Pflichten/Hauptpflichten bleiben aber haftbar).
  2. Schadenshöhe begrenzen: Wenn der Verein doch mal haftet, zahlt er maximal eine festgelegte Summe (z. B. höchstens den Wert des Sponsoringvertrags), aber nicht den theoretischen Millionenschaden des Sponsors.

So sind Vereine abgesichert, sollte irgendwas passieren, das keiner auf dem Schirm hat.

Zudem empfehlen wir eine Verhaltens- und Moral-Klausel (Moral Clause):

Regelt das Recht zur fristlosen Kündigung, falls eine Partei durch rassistische, sexistische oder sonst wie vereinsschädigende Äußerungen/Handlungen das Ansehen des Partners erheblich beschädigt.

Im Vertrag muss stehen: ein klares Sonderkündigungsrecht bei schwerwiegenden Reputationsschäden sowie die Pflicht zur Freistellung von Schadenersatzansprüchen Dritter.

Das schützt Sponsor und Verein gleichermaßen davor, für das Fehlverhalten einzelner Personen finanzielle Mithaftung übernehmen zu müssen.

Der Sponsorenvertrag bei Bildern, Logos und Spielern

Junge Sportschule mit jugendlichen Fußballern

Sponsoren nutzen die Bilder des Teams mit dem Logo aus Spieltag und Co. gerne für ihre Publicity in Lokalmedien und Onlinebeiträgen.

Größere Erfolge deines Teams können sogar für Erwähnungen in Werbung führen. Volleyball, Handball und Reiten sind oft bei ganz bestimmten Unternehmen gesetzt.

Darum solltest du die folgenden Punkte kennen und deinen Sponsoringvertrag dahingehend anpassen.

Spielerfotos

Nutzt der Sponsor eure Spielerfotos für Werbezwecke, greift die Rechtsgrundlage nach DSGVO und eine Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) (3, 9) ist nötig.

Als Verein musst du die erforderlichen Rechte bzw. Einwilligungen haben und vorlegen. Das sollte nicht einfach vorausgesetzt werden, sondern aktiv vereinbart sein (3, 9).

Nutzung von Namen und Bildmaterial

Vertraglich sollte klar sein, welche Bild- und Kommunikationsrechte genutzt werden. Besonders relevant ist das bei Veröffentlichungen außerhalb des normalen Vereinsbetriebs. (3, 9)

Deine Mitglieder unterzeichnen normal mit dem Mitgliedsvertrag, dass sie einverstanden sind. Prüfe gegebenenfalls trotzdem den Umfang.

Du kannst auch Regularien eintragen. Angenommen, du willst nicht, dass der Verein mit dem politischen Engagement des Sponsors verbunden wird, dann kannst du das vertraglich auch untersagen.

Sponsorlogos nutzen

Als Verein solltet ihr klären, wo das Logo eingesetzt werden darf. Bei Trikots, Banden, Website, Vereinsmagazin oder Eintrittskarten können unterschiedliche Vorgaben gelten. (2, 10)

Unserer Erfahrung nach ist da meistens viel Spielraum, dennoch sind Markenrechte größerer Firmen gerne mal tricky, also legt diese besser genau fest.

Verbandsregeln beachten

Sportfachverbände können Werbung auf Kleidung oder im Umfeld von Spielen einschränken. Vor Abschluss sollte daher geprüft werden, ob die geplante Werbeform mit den jeweiligen Verbandsregeln vereinbar ist. (10)

Im Tennis, Golf und Handball gelten beispielsweise strengere Regeln für Logos als im Fuß- und Basketball.

Sponsoringvertrag Muster

Um dich zu unterstützen, haben wir einen generellen Sponsoringvertrag ausgearbeitet und dir hier als Muster zur Verfügung gestellt.

Dieses einfache Word-Dokument kannst du:

  • direkt für euer Sponsoring verwenden,
  • entsprechendes ankreuzen und ausfüllen
  • eure Logos eintragen und unterschreiben

Das ist keine Augenweide, aber dafür genau das, was du brauchst. Eine Vorlage in pragmatisch, praktisch, gut.

Sponsorenvertrag runterladen

Direkt übernehmbar, mit Platzhaltern und rechtlicher Stütze!

Sponsoringverträge zusammengefasst

Ein guter Sponsoringvertrag muss nicht kompliziert sein. Er sollte vor allem klar, konkret und vollständig sein.

Entscheidend ist, dass beide Seiten genau wissen, was sie geben und was sie dafür bekommen. (1, 2, 3)

Dein Verein hat klare Vorteile davon, einen

  • Sponsoringvertrag aufzusetzen:
  • Weniger Missverständnisse
  • bessere Planbarkeit
  • klare Leistungen
  • bessere Grundlage für die Zusammenarbeit mit Sponsoren
  • sauberere Dokumentation gegenüber dem Verein
  • und gegebenenfalls gegenüber Finanzbehörden (1, 4, 6)

Wenn du noch Fragen hast, melde dich und ansonsten schnapp dir den Vertrag, melde dich auf FairSponsor an und lass deinen Verein von großartigen Partnern unterstützen!

Quellenverzeichnis

1. Hamburger Sportbund / VIBSS. (o. D.). Rechtsgrundlagen beim Sponsoringvertrag. Hamburger Sportbund / VIBSS. https://hsb.vibss.de/vereinsmanagement/marketing/sponsoring/sponsoringvertrag/rechtsgrundlagen-beim-sponsoringvertrag

2. WBS.LEGAL. (o. D.). Sportsponsoring – Bestandteile und Vertragsdetails. WBS.LEGAL. https://www.wbs.legal/sportrecht/sportsponsoring/

3. Backes, B. (o. D.). Sponsoringvertrag für Vereine & Sportler: Expertentipps. owayo Magazin. https://www.owayo.de/magazin/sponsoringvertrag-vereine-sportler-de.htm

4. Hengel, S. (o. D.). Sponsoring und Steuern: Alle Regeln auf einen Blick. SKala CAMPUS. https://www.skala-campus.org/artikel/sponsoring-und-steuern-alle-regeln-auf-einen-blick/

5. Dill, W. (2016, 14. Juni). Sponsoring bei gemeinnützigen Vereinen aus steuerlicher Sicht. Steuerberater Dill. https://steuerberater-dill.de/2016/06/14/sponsoring-aus-steuerlicher-sicht/

6. Lumer, E. (2024, Februar). Sponsoring und Umsatzsteuer: Ein weites Feld. Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. (VIBSS). https://www.vibss.de/vereinsmanagement/steuern-finanzen/koerperschaft-gewerbe-und-umsatzsteuer/sonderfaelle/sponsoring-und-umsatzsteuer-ein-weites-feld

7. Herfurtner, W. (2023). Sponsoring rechtssicher gestalten: Vertrag, Steuer, Haftung. Herfurtner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. https://kanzlei-herfurtner.de/sponsoring/

8. Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz. (2022, Oktober). Umsatzsteuer bei passivem Sponsoring [PDF]. https://feuerwehr-rheinlandpfalz.de/wp-content/uploads/2022/10/umsatzsteuer_bei_passivem_sponsoring.pdf

9. Wiedemann, J. (o. D.). Sponsoringvertrag: Das müsst ihr als Verein beachten. Sponsoren mit Julia Wiedemann. https://juliawiedemann.de/sponsoringvertraege-worauf-sportvereine-achten-sollten/

10. Schröter, D. (2026, Januar). Rechtliche Grenzen für Inhalte beim Sponsoringvertrag. Landessportbund Niedersachsen e. V. (VIBSS). https://lsb-niedersachsen.vibss.de/vereinsmanagement/marketing/sponsoring/sponsoringvertrag/rechtliche-grenzen-fuer-inhalte

11. Brennecke & Partner Rechtsanwälte. (o. D.). Sponsoring im Sport – 1. Teil: Einführung. Brennecke & Partner Rechtsanwälte. https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Sponsoring-im-Sport-1.-Teil-Einfuehrung_110849